Wir bekommen möglicherweise ein neues Zugfahrzeug. Fiat (was sonst) Ducato, 3 Jahre alt, 60.000 km, für 14.400 €. Farbe weiss. Momentan noch LKW Zulassung, soll als einfachst Campingbus ausgebaut werden.
Am Montag fällt die Entscheidung, mal sehen ob wir das so machen.
womit man denn unter das Wochenendfahrverbot für LKW fällt. In einigen Bundesländern. Und falls das Ding nicht in eine andere Fahrzeugart umgeschlüsselt wird.
womit man denn unter das Wochenendfahrverbot für LKW fällt..
Nicht zwingend , wenn es nicht gewerblich genutzt wird und/oder als Womo eingtragen ist , da gibt es einige Schlupflöcher . Mich jucken jedenfalls keine Sonntagsfahrverbote mit dem Steyr nicht mit 12 to und nicht abgelastet als 7,5 to .
@tomruevel: Deshalb soll er als WoMo umgebaut und eingetragen werden
@Steyr: Solange wir nur mit dem Bus fahren, ist das kein Problem, mit Anhänger gilt allerdings in Deutschland das Sonntagsfahrverbot auch unter 7,5t, wenn er als LKW zugelassen ist.
Das LKW-Fahrverbot über 7,5t gilt auch, wenn er privat genutzt wird.
für den Eintrag als Womo gelten ja so allerlei Voraussetzungen bzgl. Einbauten, Stehhöhe.
Und Schlupfplöcher gibts bei dem Wochenendfahrverbot schon. Allerdings nur in manchen Bundesländern, zu denen Bayern aber nicht gehört. Obwohl es in der Konferenz der Länderverkehrsminster auch für diese Schlupflöcher war........
Das genannte Gewicht von 7,5T spielt keine Rolle mehr sobald ein Anhänger dran hängt.
Einen Citroen Jumper Kasten (läuft m.W. vom selben Band in Italien wie die Ducatos) gibt es NEU ab ~13.549,51€netto + Überführung. ( Quelle: http://www.price-optimizer.de ) Warum dann einen (vermutlich als Kurierfahrzeug geschundenen) Gebrauchten holen???
Schon, aber wir brauchen einen mittleren Radstand und ein mittelhohes Dach und ein wenig Zubehör, dann ist man glsich über 20.000 €. Aber mal sehen was der Montag morgen bringt.
Hi Tscharlie, ich habe gerade im TV eine Sendung gesehen, und da erklärte die Polizei, dass seit kurzem das Sonntagsfahrverbot für LKW MIT ANHÄNGER nicht mehr gelte, wenn es einem Freizeit- oder Sporthobby diene.
Beispiel war ein Wohnwagen, oder ein Anhänger mit Zeltausrüstung, oder auch ein Krad/ Rennwagen auf einem Anhänger....
Zitat von WinniHi Tscharlie, ich habe gerade im TV eine Sendung gesehen, und da erklärte die Polizei, dass seit kurzem das Sonntagsfahrverbot für LKW MIT ANHÄNGER nicht mehr gelte, wenn es einem Freizeit- oder Sporthobby diene.
Beispiel war ein Wohnwagen, oder ein Anhänger mit Zeltausrüstung, oder auch ein Krad/ Rennwagen auf einem Anhänger....
Weiß da wer was genaueres??? das ist ja spannend.
Das könnte in dem Zusammenhang geändert worden sein, als die windigen Brüder die Lkw-Zulassung für Geländewagen aufgehoben und die Steuer gaaaanz leicht angehoben haben.
Nach § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Nach der Ferienreiseverordnung dürfen die zuvor genannten Lastkraftwagen sowie Zugkombinationen vom 01. Juli bis 31. August in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht verkehren. Die Ferienreiseverordnung gilt auf nahezu sämtlichen Autobahnstrecken sowie der B 18 vom Anschluss an die Autobahn A 96 bei Aitrach bis Anschluss an die Autobahn A 96 bei Schwatzen, der B 31 von der Anschlussstelle Stockach-Ost, der A 98 bis Ortseingang Lindau, der E 22 von Stralsund bis Selmsdorf und der E 251 von Greifswald bis Berlin.
Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot:
Sowohl vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot als auch nach der Ferienreiseverordnung sind mehrere gesetzliche Ausnahmen vorgesehen. Das Verbot gilt jeweils nicht für
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße zum Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger; kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen; Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse und Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den zuvor genannten Fahrten stehen.
Behördliche Ausnahmen:
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten dringenden Fällen weitere Ausnahmen genehmigen, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel mit Lastkraftwagen unter 7,5 t) nicht möglich ist.
Je nach Lage des Einzelfalles sind zum Beispiel Ausnahmegenehmigungen in den folgenden Fällen möglich:
Beförderung von frischen Eiern und frischen Backwaren; Beförderung von lebenden Tieren (zum Beispiel Transport von Turnierpferden, Beförderung von Schlachtvieh zu den am Montag stattfindenden Viehmärkten und Beförderung von Brieftauben); Transport von Termingütern Hilfsgüter in Krisen- und Notstandsregionen; Transport von Heizöl in Notfällen.
Antragsverfahren und Zuständigkeit für die Ausnahmegenehmigungen:
Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO und der Ferienreiseverordnung können bei der Straßenverkehrsbehörde eingereicht werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat. Die Straßenverkehrsbehörden für die Städte Metzingen und Reutlingen sind die jeweiligen Stadtverwaltungen. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Reutlingen zuständig.
ZitatSo, da haben wir die aktuelle Regelung und damit ist alles klar: Ehefrauen fallen unter den Terminus "Termingüter", weil die Haltbarkeit begrenzt ist, auch unter "verderbliche Ware" könnte man sie einstufen (duck und wech...)
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. , die darf man benutzen. Damit wird so ein Pritschen oder Kastenwagen doch wieder spannend.
Zitat von WinniWohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. , die darf man benutzen. Damit wird so ein Pritschen oder Kastenwagen doch wieder spannend.
Moin,
ja, aber nur dann wenn man in den richtigen Bundesländern unterwegs ist oder eben wochentags fahren möchte.
Es steht dort nämlich auch, dass einige Bundesländer dies nicht umgesetzt haben. Obwohl auch diese Bundesländer bei Verkehrsministerkonferenz ja gesagt haben. Und dann übersieht man unterwegs irgendwo eine Landesgrenze (die sind ja auch immer gekennzeichnet) und schon wieder ein Punkt mehr
Einer solchen Regelung nicht von vorne herein bundesweite Gültigkeit zu geben.... Kleinstaaterei. Irgendwann gibt dann in manchen Bundesländern Schilder in den Landesfarben
auf der Verkehrsministerkonferenz am 09. und 10.10.2007 in Merseburg haben die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen, daß unbeschadet der gesetzl. Regelung in §30 Absatz 3 STVO, auch für Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- u. Freizeitzwecken hinter LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.500 kg geführt werden, das Sonntagsfahrverbot nicht mehr gilt.
Ich habe schon vor längerer Zeit eine Anfrage an das Verkehrsministerium gestellt. Die Antwort kam prompt. Es ist nicht vorgesehen, der Empfehlung der Verkehrsministerkonferenz zufolge ein neues Gesetz zu verabschieden. Somit obliegt es den einzelnen Bundesländern ob sie der Empfehlung folgen oder nicht.
Nach meiner heutigen Kenntnis haben nur Bremen und Nordrhein-Westfalen entsprechende Anordnungen an die zuständigen Behörden weitergeleitet.