RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#1 von schwinge ( gelöscht ) , 22.06.2011 09:19

Hallo in die Runde,

der Blick nach hinten hilft nicht nur beim Überholen ungemein, vor allem, wenn die Spiegel schön weit außen stehen - nur wie weit dürfen sie denn nun die Wohnwagenbreite überragen?

fragt der Rainer

schwinge

RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#2 von tomruevel , 22.06.2011 10:01

Moin,

wie weit weiß ich auch nicht.

Aber weiter als nötig, damit tut man sich ja auch keinen Gefallen.

Ich habe die Spiegelköpfe so eingestellt, dass die Innenkante gleich der Caravanbreite ist.
Damit ist einerseits das Maximum an Sicht gewährleistet und andererseits geht man nicht übermäßig in die Breite.
Die Breite beträgt über die Spiegel gemessen 2,20m bei einem Caravan von 2,00m Breite.

 
tomruevel
Beiträge: 2.912
Registriert am: 09.12.2008


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#3 von Gelöschtes Mitglied , 22.06.2011 10:12

Das interessante an der Spiegelbreite ist auch dass die "Rennleitung" in Baustellen wo die zweite Spur eine "Breitenbegrenzung" hat , nicht die Fahrzeugbreite misst bei einer Kontrolle sondern die Aussenbreite von Spiegel zu Spiegel und da wundert sich so mancher dass er löhnen muss weil er unerlaubterweise und wegen Überbreite die zweite Spur nicht benutzen durfte.
Sonst gilt:
"Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

..............bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
•Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht"

Aber wie oben geschrieben, die Polizei misst von Spiegel zu Spiegel um die Gesamtbreite zu ermitteln.


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#4 von schwinge ( gelöscht ) , 22.06.2011 10:35

Zitat von steyr
.....Aber wie oben geschrieben, die Polizei misst von Spiegel zu Spiegel um die Gesamtbreite zu ermitteln........



....aber eben nur da, wo die max. Breite per Schilder etc. vorgegeben ist, die STVO kennt meines Wissens keine max Breite, nur die STVZO (und dort werden die Spiegel ausgeklammert).

Im Grunde ist die Frage selbstverständlich eher theoretischer Natur und kam auf, als ich auf schmaler Strasse mal dachte den Wohni sehen die Entgegenkommer, nur sehen sie auch den Spiegel? (den man in solchen Fällen ja auch einklappen kann).

Bis denne, Rainer

schwinge

RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#5 von tomruevel , 22.06.2011 10:39

Moin,

diese Sache, dass bei Breitenbeschränkungen wie z.B. in Baustellen urplötzlich die Spiegel mitgemessen werden mag zwar sinnvoll sein, bleibt aber etwas merkwürdig.
Weil ich dieses Maß nirgendwo in den Unterlagen zum Fahrzeug habe.

Ansonsten fahren sicherlich 90% der Fahrzeuge bei einer auf 2m begrenzten Fahrspur dort ungerechtfertigt.
Wohl gerade mal die Fahrzeuge der Kleinwagenklasse und kleiner dürften dieses Maß nicht überschreiten.

 
tomruevel
Beiträge: 2.912
Registriert am: 09.12.2008


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#6 von Gelöschtes Mitglied , 22.06.2011 10:44

Da kannst Du Dir aber helfen und das tun was man bei Wowafahrern anderer Nationen oft sieht oder bei LKW's wo an den Spiegeln Folien in Signalfarbe aufgeklebt sind um für den entgegenkommenden Verkehr gut sichtbar zu sein. Unter LKW-FAhrern sind die Aussenspiegel ein "brisantes" Thema. Ein LKW-Spiegel kostet heute mal locker zwischen 500-1000 Euro mit all der drinverbauten Technik wie Heizung, Verstellmotoren usw. und da haben die Jungs und Mädels schon Interesse daran ihere Spiegel gesund zu halten und sie gut sichtbar für den Gegenverkehr zu machen, ich hab mich immer schon gewundert warum die Konstrukteure dem nicht seit jeher Rechnung tragen indem sie dort ein Begrenzungslichtchen einbauen. Die Maximalzulässige Breite deines Fahrzeugs müsste ja auch in den Papieren zu finden sein und dort definiert sein.

@tomruevel
Die Polizei hat dafür eine einfache Bemerkung parat: "Die Aussenmasse ihres Fahrzeugs mitsamt den Spiegeln, müssen ihnen als Fahrer bekannt sein".


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#7 von Gelöschtes Mitglied , 22.06.2011 10:46

Hier mal ein interessanter Bericht dazu:
http://www.rsa-95.de/Zeichen264.htm


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#8 von morgenröte , 22.06.2011 11:25

Ein Fz darf 2, 55 m breit sein. Kühlfz sogar 2.6 m. Nichts darf weiter als 40cm über die Lichter hinausragen.

Gruß Andrea

 
morgenröte
Beiträge: 3.248
Registriert am: 05.03.2006


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#9 von schwinge ( gelöscht ) , 22.06.2011 12:02

Zitat
Ein Fz darf 2, 55 m breit sein. Kühlfz sogar 2.6 m. Nichts darf weiter als 40cm über die Lichter hinausragen



Das mit den 2,55 gilt aber ohne Spiegel. Das mit den 0,40 cm ist einleuchtend - nur wo steht dass das für alles gilt? - und wird dann ab Begrenzungslicht des Wohnis gemessen?

Gruß, Rainer
der, sofern er eben richtig gemessen hat, die Serienspiegel seines Marea abfeillen müßte (zumindest wirds arg eng mit den 0,40)

schwinge

RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#10 von Daniel , 22.06.2011 13:22

Die Serienmäßigen Außenspiegel sind davon nicht betroffen, da es für das Fahrzeug eine ABE gibt, wo dies bereits abgenommen wurde,

 
Daniel
Beiträge: 4.130
Registriert am: 12.07.2006


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#11 von Gelöschtes Mitglied , 22.06.2011 18:57

Zitat von morgenröte
Ein Fz darf 2, 55 m breit sein. Kühlfz sogar 2.6 m. Nichts darf weiter als 40cm über die Lichter hinausragen.

Gruß Andrea



Ich dachte der "Personenkraftwagen" sei immer noch auf 2,50m limitiert ?


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#12 von morgenröte , 22.06.2011 20:43

Egal was für ein Fahrzeug ( PKW LKW WOMO---)

§ 22 - Ladung
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.
Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht Iänger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

 
morgenröte
Beiträge: 3.248
Registriert am: 05.03.2006


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#13 von schwinge ( gelöscht ) , 22.06.2011 21:31

hmmmm - so richtig zufrieden bin ich noch nicht.

Hab auch noch mal die StVO und die StVZO durchgeackert. So richtig hab ich nix gefunden was zu WoWa-Spiegeln reicht. Sind das Anbauteile, Spiegel, Ladung?. Sind die Begrenzugsleuchten des Wohnis maßgebend für die Breite?.

Hab dafür aber festgestellt dass weder Wohni noch Klappfix die gelben Seitenstrahler hat. Den TÜV hats bislang noch nicht gekümmert.

Gruß, Rainer

schwinge

RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#14 von Gelöschtes Mitglied , 22.06.2011 21:36

Zitat von schwinge
hmmmm - so richtig zufrieden bin ich noch nicht.



Stehst wohl heute a weng auf dem Schlauch


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#15 von schwinge ( gelöscht ) , 22.06.2011 21:47

mag schon sein

schwinge

RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#16 von Rolf ( gelöscht ) , 22.06.2011 21:52

Zitat von schwinge
Hab dafür aber festgestellt dass weder Wohni noch Klappfix die gelben Seitenstrahler hat. Den TÜV hats bislang noch nicht gekümmert.

Ich hab' da so was im Hinterkopf, dass die nur ab einer bestimmten Länge Pflicht sind und außerdem für ältere WW keine Nachrüstpflicht besteht. Korrigiert mich bitte, falls ich falsch liege.

Gruß
Rolf

Rolf

RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#17 von tomruevel , 22.06.2011 22:01

Moin,

die Seitenreflektoren sind sind erst ab einem bestimmten Baujahr vorgeschrieben und müssen nicht nachgerüstet werden.
Bis zu einer Länge von 6m reichen Reflektoren. Darüber sind Seitenmarkierungsleuchten vorgeschrieben.

Und was die Spiegel betrifft.
Da ist doch im Prinzip alles gesagt worden.
Unter einer bestimmten Länge das Auslegers sieht man nichts, also nutzlos.
Und macht man die Ausleger nun länger als unbedingt nötig sieht man auch nicht mehr als bei der richtigen Länge, also Übermaß ist ebenfalls nutzlos.

 
tomruevel
Beiträge: 2.912
Registriert am: 09.12.2008


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#18 von Lofottroll , 23.06.2011 10:23

Hallo Rainer,

in der StVZO werden Maße immer ohne Anbauteile (Spiegel, Spurhalteleuchten etc) angegeben. Die max Fz-Breite in Deutschland ist 2,55m.
Ansonsten gibt es kein Gesetz das vorschreibt, wie weit z.B. Spiegel überstehen dürfen. Sorry liebe Kollegin Andrea, aber deine Meinung mit den 40 cm über die Fahrzeugleuchten teile ich nicht. Spiegel sind keine Ladung sondern Anbauteile, und fallen somit nicht unter diese Bestimmung.

Klartext: es gibt kein Gesetz, das das Ausladen von Spiegeln über die Fahrzeugmaße begrenzt.
Über Sinn oder Unsinn von zu weit ausladenden Spiegeln hat tomruevel sich schon sehr treffend geäußert.

 
Lofottroll
Beiträge: 4.469
Registriert am: 03.04.2009


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#19 von schwinge ( gelöscht ) , 23.06.2011 10:51

Hi,

danke für bisherige Antworten.

@ tomruevel - wie ich schon schrieb ist die Frage eher theoretischer Natur. Mit überbreiten Spiegelstellung kann ich zwar besser hinter den Wohni sehen, das geht dann aber zu Lasten der Nebenspur. Einfalswinkel gleich Ausfalswinkel ändert sich ja nicht. Manchmal will ich halt was genau wissen.

@ Lofottroll - wenn das mit den Anbauteilen so ist wie Du schreibst - auf welcher Rechtsgrundlage würden mich denn dann die freundlichen Helfer und Knöllchenjäger mit meinen 4m breiten Spiegeln aus dem Verkehr ziehen?

Gruß, Rainer
Ps. Nur um hier nicht nen falschen Eindruck zu erwecken. Meine Wohnispiegel stehen nicht so weit auseinander .

schwinge

RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#20 von Gelöschtes Mitglied , 23.06.2011 11:01

Zitat von schwinge
auf welcher Rechtsgrundlage würden mich denn dann die freundlichen Helfer und Knöllchenjäger mit meinen 4m breiten Spiegeln aus dem Verkehr ziehen?.



Wohl eher aus Unkenntnis oder Falschinterpretation, machs einfach wie hier, hinterfrag und quatsch sie tod, aber immer schön freundlich bleiben.


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#21 von Lofottroll , 23.06.2011 11:14

Zitat
wenn das mit den Anbauteilen so ist wie Du schreibst - auf welcher Rechtsgrundlage würden mich denn dann die freundlichen Helfer und Knöllchenjäger mit meinen 4m breiten Spiegeln aus dem Verkehr ziehen?



Hier wirst du nun zwar sehr theoretisch, aber ich will dir trotzdem antworten.
Wahrscheinlich würden sie dein Gespann wegen grober Gefährdung des Straßenverkehrs an die Kette legen.

Aber du könntest ja dann mit deinem 4 m breiten Geschoß eine Sondergenehmigung für die Fahrt beantragen. Dann bekommst du sogar Polizeischutz.

 
Lofottroll
Beiträge: 4.469
Registriert am: 03.04.2009


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#22 von morgenröte , 23.06.2011 12:49

"Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen. "

Ist ein Wohnwagen 2,55 m breit muss man trotzdem nach hinten gucken können, also wird es mit Spiegeln noch breiter, denn die Sicht nach hinten wird verlangt. Ich bin mir sicher, wenn die Spiegel dann mehr als 40 cm an den Leuchten vorbeiragen gibt es Ärger! So denkt eine Fahrlehrerin und damit nicht anders als du Wernenr.

Auch wenn oben von Ladung die Rede ist, am Spiegel will niemand hängen bleiben. Ich will keine Wortklaubereiein betreiben.

Übrigens gibt es auf der A2 zur Zeit ein Schild das 5 m Breite verbietet, selten blöd, aber frau weiß was gemeint ist. ( Dort sind 1 1/2 Fst und ein mickeriger Rand 5 m breit.)

Nur zum Spaß, darf ich hinter mein Krad einen 12m langen und 1 m breiten Wohni hängen. Schade, dass man damit nur 60 km/h fahren dürfte, wäre doch mal was Neues. Zur Zeit sehe ich nur Trikes mit Wohnis im Harz fahren. Wir sind am Staunen, womit die Leute unterwegs sind. Wie breit darf ein Anhänger hinter einem Krad sein, das vorne zwei Räder hat? Keine Ahnung.

Gruß Andrea

 
morgenröte
Beiträge: 3.248
Registriert am: 05.03.2006


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#23 von tomruevel , 23.06.2011 13:57

Moin,

Zitat von morgenröte
"Ich bin mir sicher, wenn die Spiegel dann mehr als 40 cm an den Leuchten vorbeiragen gibt es Ärger!



Aber ein 2,50er Caravan hat ja sowieso vorne Positionsleuchten (oder wie die immer heißen) zu haben.
Weil der i.d.R. tatsächlich deutlich weiter als 40cm über die Begrenzungsleuchten des ziehenden PKW hinausragt.
Wenn jetzt also die Spiegel jeweils mehr als 40 cm über die Positionsleuchten des Caravans hinausragen würden...
Sind wir bei einer Breite von gut 3,30m (2,50m für den Caravan + 2x0,40m für die Spiegel).

Ansonsten meine ich schon, dass Ladung die mehr als 40cm (von der Begrenzungsleuchte gemessen) seitlich über das Fahrzeug übersteht, nach vorne und hinten beleuchtet werden muss.
Siehe z.B. die Transportgestelle der Glaserfahrzeuge.

 
tomruevel
Beiträge: 2.912
Registriert am: 09.12.2008


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#24 von Lofottroll , 23.06.2011 14:06

Tom,

Ladung, die mehr als 40 cm über die Leuchten ragt, muß bei Dunkelheit mit weißem Licht nach vorn und rotem Licht nach hinten kenntlich gemacht werden. Am Tage ist eine Kenntlichmachung nicht erforderlich.

Ansonsten ist es richtig, die zusätzlichen Caravanspiegel stehen wohl fast immer mehr als 40 cm über die Leuchten über. Wären also somit immer verboten.

Ne ne ich bleibe dabei, Ladung unterliegt der Bestimmung. Anbauteile nicht.

 
Lofottroll
Beiträge: 4.469
Registriert am: 03.04.2009


RE: Wohni-Rückspiegel (mal wieder)

#25 von schwinge ( gelöscht ) , 24.06.2011 08:32

Ach ja - die graue Theorie......

Werd mal ne bekannte sehr engagierte Jura-Studentin da ran setzen. Mal schauen was sie ausgräbt .

Gruß, Rainer

Ps.

Zitat
Wie breit darf ein Anhänger hinter einem Krad sein, das vorne zwei Räder hat?

- Die MP3 von Piaggio soll es laut Händler als Krad (Roller) und als PKW geben. Kann mir mal jemand den Unterschied erklären? - Denn die PKW-Version müßte dann ja den 2,50m breiten Wohni ziehen dürfen (Leichtgewicht vorausgesetzt)

schwinge

   

Das Gespannleistungsgewicht
AL-KO Kupplung macht Knack-Geräusche

Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen
Datenschutz